Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Brenscheidt Galvanik
Service GmbH – Scope 1-3 (Nasschemische Analysen, Analyse von
Oberflächen, Analyse von Funktionseigenschaften von Oberflächen)

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich;
    entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
    Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
    schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
    Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
    Bedingungen des Vertragspartners dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
  3. Sie gelten auch dann, wenn sich die Brenscheidt Galvanik Service GmbH
    (nachfolgend BGS genannt) bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie
    beruft, und insbesondere auch dann, wenn BGS in Kenntnis entgegenstehender
    oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder
    Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
  4. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von BGS oder
    der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie
    von BGS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen
    dieser Klausel.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
    diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
    wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
    zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner
    hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Soweit wir ein Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziffer
    1 annehmen, sind die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Evtl.
    gefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im
    ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die
    Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
    Maße, Rezepturen, Gebrauchswerte, Datenblätter, Aufheizkurven, Belastbarkeit,
    Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B.
    Zeichnungen, Rezepturen, Datenblätter, Aufheizkurven und Abbildungen) sind nur
    annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
    vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
    garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
    Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
    Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
    Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen der Rezeptur
    durch gleichwertige Bestandteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
    vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Auftragsabwicklung

  1. Voraussetzung für die Auftragsabwicklung und Grundlage des Auftrags ist die
    Erteilung eines schriftlichen Auftrages. Bei telefonischer Auftragserteilung gilt die
    von BGS übermittelte Auftragsbestätigung als vom Auftraggeber anerkannt, sofern
    der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang der
    Auftragsbestätigung widerspricht.
  2. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass uns auch ohne besondere
    Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
    rechtzeitig und unentgeltlich vorgelegt werden und dass er uns umfassend und
    vollständig informiert, soweit dies für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung
    sein kann. Schäden, die durch unzureichende Information oder Pläne entstehen,
    gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Die Entgegennahme von Probenmaterial zu Prüfungszwecken bedeutet keinen
    Eigentumsübergang. Der Vertragspartner bleibt auch nach Übergabe des
    Probenmaterials dessen Eigentümer und ist Abfallerzeuger im Rechtssinne. Ein
    Haftungsübergang auf uns ist insoweit in jedem Fall ausgeschlossen. Für alle
    durch das Probenmaterial verursachten Schäden, insbesondere bei Transport und
    Entsorgung, haftet ausschließlich der Vertragspartner.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns alle Gefahren- und Handhabungshinweise
    für das Probenmaterial zur Verfügung zu stellen und uns – soweit ihm bekannt –
    über die chemische Zusammensetzung der Proben zu informieren. Proben bzw.
    Prüfkörper, die Gefahrstoffe enthalten, sind entsprechend der
    Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen. Der Vertragspartner haftet für alle
    Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials
    zurückzuführen sind.
  5. Die Erlaubnis zum Betreten der zu untersuchenden Grundstücke und Gebäude
    sowie zur Benutzung nicht öffentlicher Zufahrtswege ist vom Auftraggeber
    rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen.
  6. Die Prüfergebnisse werden dem Vertragspartner grundsätzlich durch schriftliche
    Prüfberichte mitgeteilt. Mündliche oder fernmündliche erteilte Auskünfte oder
    Klarstellungen sind unverbindlich.
  7. Prüfergebnisse und Prüfberichte werden 5 Jahre aufbewahrt. Probenmaterial wird
    regelmäßig nach Ablauf von 25 Wochen nach Abschluss der Prüfarbeiten auf
    Kosten des Vertragspartners entsorgt. Flüssige Proben hingegen werden
    spätestens nach 4 Wochen entsorgt. Wünscht der Vertragspartner eine längere
    Aufbewahrung oder einen Rücktransport der Proben, so hat er uns dies schriftlich
    mitzuteilen und für die weitere Aufbewahrung und/oder den Rücktransport zu
    zahlen.

§ 4 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten
    enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
  2. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Im Übrigen
    gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. Zu den dort
    genannten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
    hinzu.
  3. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  4. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, „ab Werk“, d. h. wir
    haben unsere Leistungspflicht erfüllt, wenn die Ware dem Vertragspartner auf
    unserem Gelände (d. h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager) zur Verfügung gestellt
    wird.
  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die
    Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
    die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der
    Aufrechnung schriftlich zugestimmt wurde.
  6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
    Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns
    nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
    Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und
    durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den
    Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  7. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  8. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, denen zu diesem
    Zeitpunkt gültigen Kostenfaktoren zugrunde liegen. Ändern sich nach
    Vertragsabschluss bis zur Lieferung diese Kostenfaktoren (Material, Löhne und
    Energie), so sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt; die
    Änderung der Kostenfaktoren werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen
    nachweisen.

§ 5 Lieferzeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
    gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein
    fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern Versendung
    vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
    der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
    beauftragten Dritten.
  2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer
    Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
    und verstehen sich ab Lieferort.
  3. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige
    und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
    Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners –
    vom Vertragspartner eine Verlängerung oder eine Verschiebung von Liefer- und
    Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen
    vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des
    uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
    die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf
    den Vertragspartner über.
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
    soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
    Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller
    Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
    Transportverzögerungen, z. B. durch Niedrig- oder Hochwasser, Streiks,
    Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
    Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
    Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder
    nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir
    nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse uns die Lieferung oder
    Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
    nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
    berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-
    oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um
    den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
    dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
    Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
    uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die
    Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.
  7. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine
    Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere
    Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 Ziffer 10 dieser Allgemeinen
    Vertragsbedingungen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
    sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt, wenn der
    Vertragspartner wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen
    kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens
    statt der Leistung in Betracht kommt.

§ 6 Gefahrübergang Abnahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der
    Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
    sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner
    über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
    Leistungen übernommen haben.
  2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
  3. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners
    und nur auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
    Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen
    nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
    ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang
    der Ware, versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach
    ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge kann der Auftraggeber
    Sachmängelansprüche nicht mehr geltend machen.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
    unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
    Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
    zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
    Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
    dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem
    Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Wird der Liefergegenstand trotz erkannten Mangels weiterbenutzt, so haften wir
    nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die
    weitere Benutzung entstanden sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
    Vertragspartner nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
  6. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den
    Voraussetzungen des § 10 Ziffer 4 Schadensersatz verlangen.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  8. Soweit sich nachstehend (Ziffer 9 und 10) nichts anderes ergibt, sind
    weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen
    Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
    am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
    entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
  9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensursache auf
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner
    wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz
    statt der Leistung begehrt.
  10. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf
    den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 8
    ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen liegt immer dann vor, wenn wir schuldhaft solche Pflichten
    verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspartner vertraut und
    auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
    Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und
    Schadensersatzansprüchen, unser Eigentum. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
    dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
    aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache
    verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet
    werden. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung,
    Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Waren erwerben wir
    Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
    unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum
    Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
    Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
    Forderungen gemäß Ziffer 6 dieses Paragrafen auf uns übergehen.
  4. Die Befugnisse des Vertragspartners, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
    Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem
    Widerruf durch uns aufgrund einer nachhaltigen Verschlechterung der
    Vermögenslage des Vertragspartners, spätestens jedoch mit seiner
    Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des
    Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  5. Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
    Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an
    uns ab.
  6. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe
    unserer Rechnungswerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreis-
    /Werklohnforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
  7. Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft,
    wird unsere Forderung sofort fällig und der Vertragspartner tritt die an ihre Stelle
    tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös
    unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
  8. Der Vertragspartner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
    nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
    Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens jedoch bei
    Zahlungsverzug des Vertragspartners oder bei wesentlicher Verschlechterung der
    Vermögensverhältnisse des Vertragspartners. In diesem Fall werden wir hiermit
    vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu
    unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der
    dem Vertragspartner zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
    Abnehmer, die Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
    auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen
    Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser
    Auskünfte zu gestatten.
  10. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesamten
    Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners
    oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur
    Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 12. Verpfändungen oder
    Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der
    abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe
    des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen
    diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
    Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die im Interesse des Vertragspartners
    eingegangen sind, bestehen.

§ 9 Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Ziffer 8 bis 10
    vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
    Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4
    Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir aus anderen
    Rechtsgründen für einen Körper – oder Gesundheitsschaden haften.
  3. Soweit nicht die Haftungsbeschränkung gemäß § 7 Ziffer 10 eingreift, ist unsere
    Haftung bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen
    Sachschäden auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt. Diese beträgt 10
    Mio. €. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, haften wir bis zur Höhe der
    Deckungssumme.
  4. Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu
    vertretender Unmöglichkeit.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen
    ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders
    lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen
    ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Vertragspartner über die Art der
    erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ao
    sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
    zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
    Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
    wird.
  3. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
    Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder
    seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die
    die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt,
    die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen
    haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
    Sicherheitsleistung zu verlangen. 4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung,
    Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
    geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt worden oder unstreitig sind.
    Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen
    aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  4. Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers bedarf der schriftlichen
    Zustimmung der BGS.
  5. Beanstandungen der Rechnungen von sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14
    Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich und begründet geltend zu machen.
    Unstrittige Leistungen sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen.

§ 11 Patente, Urheberrechte

  1. Wir stellen den Vertragspartner und dessen Abnehmer von Ansprüchen aus
    Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, es sei denn,
    der Entwurf/die Rezeptur eines Liefergegenstandes stammt vom Vertragspartner.
    Unsere Freistellungsverpflichtung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren
    Schaden begrenzt. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die
    Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete
    Rechtsverletzung ausschließlich der Rezeptur unserer gelieferten
    Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten
    zuzurechnen ist.
  2. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, uns von den in Ziffer 1 übernommenen
    Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder a) die erforderlichen
    Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder b) dem
    Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur
    Verfügung zu stellen, die im Verhältnis des Austausches gegen den verletzten
    Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des
    Liefergegenstandes beseitigen.
  3. An den von uns erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Prüfberichten,
    Berechnungen etc. behalten wir uns die Urheberrechte ausdrücklich vor.
  4. Gutachten, Prüfergebnisse und Prüfberichte dürfen ohne unsere vorherige
    Zustimmung durch uns nur nach Form und Inhalt unverändert und ungekürzt
    weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im
    Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als
    vertraulich.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
    uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
    Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit auf INCOTERMS Bezug genommen wird, gelten diese in der zum Zeitpunkt
    des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  3. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
    oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz
    ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
    oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
    des Auftragsgebers zu klagen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
    im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
    hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
    berührt.