Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Brenscheidt Galvanik
Service GmbH – Scope 1-3 (Nasschemische Analysen, Analyse von
Oberflächen, Analyse von Funktionseigenschaften von Oberflächen)
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. - Unsere Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Vertragspartners dessen Leistung vorbehaltlos annehmen. - Sie gelten auch dann, wenn sich die Brenscheidt Galvanik Service GmbH
(nachfolgend BGS genannt) bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie
beruft, und insbesondere auch dann, wenn BGS in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder
Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. - Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von BGS oder
der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie
von BGS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen
dieser Klausel.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
- Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. - An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner
hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. - Soweit wir ein Angebot des Vertragspartners nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziffer
1 annehmen, sind die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Evtl.
gefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie vom Vertragspartner im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. - Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Rezepturen, Gebrauchswerte, Datenblätter, Aufheizkurven, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B.
Zeichnungen, Rezepturen, Datenblätter, Aufheizkurven und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen der Rezeptur
durch gleichwertige Bestandteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Auftragsabwicklung
- Voraussetzung für die Auftragsabwicklung und Grundlage des Auftrags ist die
Erteilung eines schriftlichen Auftrages. Bei telefonischer Auftragserteilung gilt die
von BGS übermittelte Auftragsbestätigung als vom Auftraggeber anerkannt, sofern
der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang der
Auftragsbestätigung widerspricht. - Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass uns auch ohne besondere
Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
rechtzeitig und unentgeltlich vorgelegt werden und dass er uns umfassend und
vollständig informiert, soweit dies für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sein kann. Schäden, die durch unzureichende Information oder Pläne entstehen,
gehen zu Lasten des Vertragspartners. - Die Entgegennahme von Probenmaterial zu Prüfungszwecken bedeutet keinen
Eigentumsübergang. Der Vertragspartner bleibt auch nach Übergabe des
Probenmaterials dessen Eigentümer und ist Abfallerzeuger im Rechtssinne. Ein
Haftungsübergang auf uns ist insoweit in jedem Fall ausgeschlossen. Für alle
durch das Probenmaterial verursachten Schäden, insbesondere bei Transport und
Entsorgung, haftet ausschließlich der Vertragspartner. - Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns alle Gefahren- und Handhabungshinweise
für das Probenmaterial zur Verfügung zu stellen und uns – soweit ihm bekannt –
über die chemische Zusammensetzung der Proben zu informieren. Proben bzw.
Prüfkörper, die Gefahrstoffe enthalten, sind entsprechend der
Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen. Der Vertragspartner haftet für alle
Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials
zurückzuführen sind. - Die Erlaubnis zum Betreten der zu untersuchenden Grundstücke und Gebäude
sowie zur Benutzung nicht öffentlicher Zufahrtswege ist vom Auftraggeber
rechtzeitig und unaufgefordert einzuholen. - Die Prüfergebnisse werden dem Vertragspartner grundsätzlich durch schriftliche
Prüfberichte mitgeteilt. Mündliche oder fernmündliche erteilte Auskünfte oder
Klarstellungen sind unverbindlich. - Prüfergebnisse und Prüfberichte werden 5 Jahre aufbewahrt. Probenmaterial wird
regelmäßig nach Ablauf von 25 Wochen nach Abschluss der Prüfarbeiten auf
Kosten des Vertragspartners entsorgt. Flüssige Proben hingegen werden
spätestens nach 4 Wochen entsorgt. Wünscht der Vertragspartner eine längere
Aufbewahrung oder einen Rücktransport der Proben, so hat er uns dies schriftlich
mitzuteilen und für die weitere Aufbewahrung und/oder den Rücktransport zu
zahlen.
§ 4 Preise
- Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. - Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Im Übrigen
gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. Zu den dort
genannten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu. - Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
- Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, „ab Werk“, d. h. wir
haben unsere Leistungspflicht erfüllt, wenn die Ware dem Vertragspartner auf
unserem Gelände (d. h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager) zur Verfügung gestellt
wird. - Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der
Aufrechnung schriftlich zugestimmt wurde. - Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den
Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. - Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, denen zu diesem
Zeitpunkt gültigen Kostenfaktoren zugrunde liegen. Ändern sich nach
Vertragsabschluss bis zur Lieferung diese Kostenfaktoren (Material, Löhne und
Energie), so sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt; die
Änderung der Kostenfaktoren werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen
nachweisen.
§ 5 Lieferzeit
- Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein
fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern Versendung
vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt
der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten. - Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
und verstehen sich ab Lieferort. - Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners –
vom Vertragspartner eine Verlängerung oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen
vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. - Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des
uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf
den Vertragspartner über. - Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller
Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, z. B. durch Niedrig- oder Hochwasser, Streiks,
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir
nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse uns die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-
oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um
den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. - Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die
Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse. - Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere
Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 Ziffer 10 dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt, wenn der
Vertragspartner wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen
kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung in Betracht kommt.
§ 6 Gefahrübergang Abnahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der
Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen übernommen haben. - Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.
- Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners
und nur auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 7 Mängelgewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. - Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang
der Ware, versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach
ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge kann der Auftraggeber
Sachmängelansprüche nicht mehr geltend machen. - Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. - Wird der Liefergegenstand trotz erkannten Mangels weiterbenutzt, so haften wir
nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die
weitere Benutzung entstanden sind. - Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
Vertragspartner nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. - Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den
Voraussetzungen des § 10 Ziffer 4 Schadensersatz verlangen. - Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Soweit sich nachstehend (Ziffer 9 und 10) nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen
Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. - Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner
wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz
statt der Leistung begehrt. - Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf
den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 8
ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen liegt immer dann vor, wenn wir schuldhaft solche Pflichten
verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspartner vertraut und
auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und
Schadensersatzansprüchen, unser Eigentum. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. - Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet
werden. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Waren erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. - Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen gemäß Ziffer 6 dieses Paragrafen auf uns übergehen. - Die Befugnisse des Vertragspartners, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem
Widerruf durch uns aufgrund einer nachhaltigen Verschlechterung der
Vermögenslage des Vertragspartners, spätestens jedoch mit seiner
Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. - Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an
uns ab. - Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe
unserer Rechnungswerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreis-
/Werklohnforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. - Hat der Vertragspartner die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft,
wird unsere Forderung sofort fällig und der Vertragspartner tritt die an ihre Stelle
tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös
unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an. - Der Vertragspartner ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens jedoch bei
Zahlungsverzug des Vertragspartners oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Vertragspartners. In diesem Fall werden wir hiermit
vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. - Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der
dem Vertragspartner zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, die Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser
Auskünfte zu gestatten. - Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesamten
Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners
oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 12. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe
des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen. - Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die im Interesse des Vertragspartners
eingegangen sind, bestehen.
§ 9 Haftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Ziffer 8 bis 10
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. - Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir aus anderen
Rechtsgründen für einen Körper – oder Gesundheitsschaden haften. - Soweit nicht die Haftungsbeschränkung gemäß § 7 Ziffer 10 eingreift, ist unsere
Haftung bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen
Sachschäden auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt. Diese beträgt 10
Mio. €. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, haften wir bis zur Höhe der
Deckungssumme. - Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu
vertretender Unmöglichkeit. - Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders
lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Vertragspartner über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ao
sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. - Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird. - Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen
haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. 4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. - Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers bedarf der schriftlichen
Zustimmung der BGS. - Beanstandungen der Rechnungen von sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14
Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich und begründet geltend zu machen.
Unstrittige Leistungen sind innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen.
§ 11 Patente, Urheberrechte
- Wir stellen den Vertragspartner und dessen Abnehmer von Ansprüchen aus
Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, es sei denn,
der Entwurf/die Rezeptur eines Liefergegenstandes stammt vom Vertragspartner.
Unsere Freistellungsverpflichtung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die
Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Rezeptur unserer gelieferten
Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten
zuzurechnen ist. - Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, uns von den in Ziffer 1 übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder a) die erforderlichen
Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder b) dem
Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur
Verfügung zu stellen, die im Verhältnis des Austausches gegen den verletzten
Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des
Liefergegenstandes beseitigen. - An den von uns erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Prüfberichten,
Berechnungen etc. behalten wir uns die Urheberrechte ausdrücklich vor. - Gutachten, Prüfergebnisse und Prüfberichte dürfen ohne unsere vorherige
Zustimmung durch uns nur nach Form und Inhalt unverändert und ungekürzt
weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
§ 12 Geheimhaltung
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im
Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. - Soweit auf INCOTERMS Bezug genommen wird, gelten diese in der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Fassung. - Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Auftragsgebers zu klagen. - Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.